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Was die Marktüberwachung beim BFSG wirklich prüft, und warum das Bußgeld am Ende steht

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) prüft risikobasiert, aktiv und reaktiv. Wer geprüft wird, entscheidet sich vor allem nach Nutzerreichweite, Unternehmensgröße, Relevanz für die autonome Lebensführung und den Ergebnissen automatisierter Vorprüfungen. Das Bußgeld ist nicht der erste Schritt, sondern der letzte: zuerst kommt die Aufforderung zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist, dann die Einschränkung oder Untersagung, und erst danach eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro, bei bestimmten Pflichtverstößen bis zu 100.000 Euro. Für die aktuelle Strategieperiode gibt es ausdrücklich kein quantitatives Mindestkontrollniveau.

Über das BFSG wird meist in einer einzigen Zahl geschrieben: 100.000 Euro. Die Zahl stimmt, sie steht in § 37 des Gesetzes, und sie sagt fast nichts darüber aus, was einem Anbieter tatsächlich passiert. Die interessantere Frage ist, wer überhaupt geprüft wird und in welcher Reihenfolge etwas geschieht. Darauf gibt es seit Anfang 2026 eine Antwort aus erster Hand, denn die zuständige Behörde hat ihre eigene Strategie veröffentlicht.

Wer zuständig ist

Die Länder haben für die Aufgaben des BFSG eine gemeinsame Stelle errichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Für Dienstleistungen, also auch für Onlineshops und Apps, gibt es ein eigenes Strategiedokument mit dem Stand 08.01.2026. Es wurde als internes Handlungsdokument erstellt und ist öffentlich abrufbar.

Aktiv und reaktiv, und was den Unterschied macht

Die Behörde unterscheidet zwei Wege. Aktive Marktüberwachung ist anlassunabhängig: systematische Kontrollen, die fortlaufend erfolgen und regelmäßig evaluiert werden. Reaktive Marktüberwachung ist anlassabhängig und erfolgt auf Grundlage externer Informationen sowie durch Antragsbearbeitung.

Für die aktive Überwachung nennt die Strategie die Risikofaktoren einzeln. Sie sind es wert, wörtlich gelesen zu werden, weil sie zusammen das Profil ergeben, nach dem ausgewählt wird:

  • Marktanteile oder Nutzerreichweite einer Dienstleistung oder Dienstleistungskategorie
  • Unternehmensgröße
  • Relevanz für die autonome Lebensführung
  • Komplexität und Interaktivität der Dienstleistung
  • Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen
  • Öffentliches Nutzerfeedback und Bewertungen
  • Markttrends

Der fünfte Punkt ist der, den man in Zusammenfassungen selten findet. Die Behörde schreibt, dass sie insbesondere bei webbasierten Dienstleistungen auf automatisierte Vorprüfungen setzt, weil sich mit technischer Prüfsoftware eine deutlich größere Anzahl von Dienstleistungen in der Breite erfassen lässt als durch rein manuelle Prüfungen. Die Auswahl beginnt also nicht mit einer Beschwerde, sondern mit einem maschinellen Vorlauf über den Markt.

Groß hilft nicht, klein schützt nicht

Ein besonderer Fokus liegt auf marktbeherrschenden Dienstleistungen mit hoher Nutzerreichweite, weil dort eine fehlende Barrierefreiheit besonders viele Menschen betrifft. Das ist erwartbar. Weniger erwartbar ist die Gegenrichtung, und sie steht ausdrücklich dort: Auch bei geringeren absoluten Nutzerzahlen wird eine hohe Marktdurchdringung angenommen, wenn der Anbieter eine Monopolstellung in der lokalen oder sektoralen Versorgung einnimmt. Wer der einzige Anbieter vor Ort ist, ist damit nicht wegen seiner Größe interessant, sondern wegen seiner Unentbehrlichkeit.

Für Nischenangebote mit geringem Marktanteil spielt die Marktdurchdringung eine untergeordnete Rolle. Dann werden die anderen Risikofaktoren stärker gewichtet, also etwa Komplexität, Interaktivität und die Ergebnisse der automatisierten Vorprüfung.

Die Vergangenheit zählt mit, und die Zusammenarbeit auch

Dienstleistungserbringer, die in der Vergangenheit durch formale oder materielle Mängel aufgefallen sind, werden bei künftigen Überwachungsmaßnahmen prioritär überwacht. Und ein zweiter Faktor steht gleichberechtigt daneben: die Kooperationsbereitschaft. Wer wenig Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt hat, wird mit einem höheren Risiko bewertet. Die Art, wie ein Unternehmen auf die erste Aufforderung reagiert, wirkt sich also auf die zweite aus.

Das Stufenmodell: das Bußgeld kommt zuletzt

Die Durchsetzung folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einem Stufenmodell. Drei Stufen, in dieser Reihenfolge:

  • Aufforderung zur Korrektur. Wird eine formale oder materielle Nichtkonformität festgestellt, fordert die Behörde zunächst auf, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
  • Einschränkung und Untersagung. Wird die Konformität nicht fristgerecht hergestellt, kann eine Anordnung folgen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen.
  • Bußgeld. Verstöße gegen einzelne Pflichten sind auch Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, bei bestimmten Pflichtverstößen bis zu 100.000 Euro.

Das ändert die Frage, die sich ein Anbieter stellen sollte. Sie lautet nicht, wie hoch das Bußgeld im schlimmsten Fall ausfällt, sondern ob er innerhalb einer angemessenen Frist beheben kann, was ihm vorgehalten wird. Wer nicht weiß, was auf seiner Seite kaputt ist, kann diese Frist nicht einschätzen und auch nicht nutzen.

Das Detail, das gegen die übliche Erzählung spricht

Die Strategie enthält einen Absatz, der in keiner Anbieterzusammenfassung auftaucht, die wir gefunden haben. Da die Bestimmungen des BFSG erst ab dem 28. Juni 2025 zur Anwendung kommen, liegen für die aktuelle Strategieperiode keine historischen Daten zu Fallzahlen oder Mängelquoten vor, aus denen sich ein quantitatives Mindestkontrollniveau ableiten ließe. Der strategische Fokus liegt deshalb auf der Reaktionsfähigkeit und dem qualitativen Aufbau einer Datenbasis.

Im Klartext: Es gibt für diese Periode keine Zielzahl an Kontrollen. Das ist das Gegenteil von dem, was ein Countdown auf einer Anbieterseite suggeriert, und es ist auch kein Freibrief. Ein wesentlicher Teil der Ressourcen fließt in begründete Anlässe aus der reaktiven Überwachung, und die haben aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung Vorrang.

Wodurch ein Anlass entsteht

Die Strategie zählt die Informationsquellen auf, aus denen ein Verfahren entstehen kann:

  • Anträge nach § 32 BFSG, gestellt von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder von anerkannten Verbänden.
  • Erklärungen von Ausnahmetatbeständen nach §§ 16 und 17 BFSG, also die Berufung auf eine wesentliche Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung.
  • Meldungen der Anbieter selbst nach § 14 BFSG, wenn sie feststellen, dass eine Dienstleistung nicht konform ist.
  • Allgemeine Hinweise nach § 22 BFSG: Informationen Dritter, Medienberichte und Beschwerden, die die formalen Anforderungen eines Antrags nicht erfüllen, aber Anhaltspunkte bieten.

Die dritte Quelle verdient einen zweiten Blick, denn sie ist eine Pflicht und keine Möglichkeit. Stellt ein Dienstleistungserbringer fest, dass seine Dienstleistung nicht den Anforderungen entspricht, muss er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Behörde unverzüglich über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen informieren.

Ein Hinweis zum Einordnen von Zahlen, die derzeit kursieren: Die Abmahnwelle vom August 2025 kam nicht von der Marktüberwachung. Es waren weitgehend inhaltsgleiche anwaltliche Schreiben mit Kosten von rund 600 Euro, im Auftrag eines Marketing- und SEO-Anbieters versandt, ohne konkret benannten Verstoß und mit bestrittener Wettbewerbsstellung. Ein anwaltliches Schreiben und eine behördliche Maßnahme sind zwei verschiedene Dinge, die unterschiedliche Reaktionen erfordern.

Was daraus praktisch folgt

  • Prüfen Sie, wo Sie in den Risikofaktoren stehen. Reichweite, Unternehmensgröße, Relevanz für die autonome Lebensführung, Komplexität und Interaktivität sind keine Meinung, sondern beschreibbar.
  • Rechnen Sie damit, dass der erste Blick maschinell ist. Die Behörde sagt selbst, dass sie bei webbasierten Dienstleistungen mit technischer Prüfsoftware vorprüft.
  • Die entscheidende Größe ist die Frist, nicht der Höchstbetrag. Wer weiß, was kaputt ist und wie schwer, kann eine angemessene Frist nutzen. Wer es nicht weiß, verliert sie.
  • Behandeln Sie die erste Aufforderung ernst. Kooperationsbereitschaft ist ausdrücklich ein Risikofaktor für die weitere Bewertung.
  • Wenn Sie eine Nichtkonformität selbst feststellen, gilt eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 4 BFSG. Das ist keine Kür.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld nach dem BFSG?
Bis zu 10.000 Euro, und bei bestimmten Pflichtverstößen bis zu 100.000 Euro. Das sind gesetzliche Höchstbeträge nach § 37 BFSG und keine Regelsätze. Vor dem Bußgeld stehen zwei Stufen: die Aufforderung zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist und die mögliche Einschränkung oder Untersagung der Dienstleistung.
Wurde schon ein Bußgeld nach dem BFSG verhängt?
Uns ist keines bekannt. Stand 17. August 2026 veröffentlicht die MLBF weder Bußgeldbescheide noch eine Fallliste, und wir haben auch sonst keinen belastbar dokumentierten Einzelfall gefunden. Das ist eine Aussage über das, was auffindbar ist, und nicht über das, was existiert: ein öffentliches Register gibt es nicht.
Wie wahrscheinlich ist es, dass mein Shop geprüft wird?
Dazu gibt es keine Zahl. Die Strategie sagt ausdrücklich, dass für die aktuelle Periode kein quantitatives Mindestkontrollniveau festgelegt ist, weil die historischen Daten dafür fehlen. Wer Ihnen eine Wahrscheinlichkeit nennt, hat sie nicht aus dieser Quelle.
Schützt mich meine geringe Größe?
Nicht zuverlässig. Unternehmensgröße ist einer von mehreren Risikofaktoren. Bei geringer Nutzerzahl wird trotzdem eine hohe Marktdurchdringung angenommen, wenn der Anbieter eine Monopolstellung in der lokalen oder sektoralen Versorgung einnimmt. Unabhängig davon nimmt § 3 Abs. 3 BFSG Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus, und ob Sie darunter fallen, sollten Sie anhand der Definition prüfen und nicht nach Gefühl.
Brauche ich ein Zertifikat oder ein Audit?
Aus der Strategie ergibt sich keine solche Pflicht. Sie beschreibt, dass der Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheit sicherstellen, die Informationen nach § 14 Abs. 2 BFSG bereitstellen, Korrektur- und Anzeigepflichten erfüllen und auf begründetes Verlangen Auskunft geben muss. Ein Prüfsiegel ist dort nicht vorgesehen.
Tauscht sich die Behörde mit anderen EU-Staaten aus?
Anlassbezogen ja, zum allgemeinen Erfahrungsaustausch. Ein formalisiertes Meldewesen über zentrale EU-Datenbanksysteme wie ICSMS ergibt sich für Dienstleistungen nicht aus dem BFSG und ist derzeit nicht vorgesehen.

Quellen

Die Behörde beginnt bei webbasierten Dienstleistungen mit einer automatisierten Vorprüfung. Denselben Schritt können Sie selbst zuerst machen: ein kostenloser Scan zeigt Ihnen die Befunde auf Ihrer Seite mit ihrem Schweregrad, damit Sie einschätzen können, was sich innerhalb einer angemessenen Frist umsetzen lässt.

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Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir haben die zitierten Texte bei der Behörde und im Gesetz selbst gelesen, aber Regeln ändern sich und Ihr Fall kann abweichen. Bei Zweifeln an Ihren eigenen Pflichten wenden Sie sich an die zuständige Stelle oder an eine Anwältin oder einen Anwalt. Wexlo scannt Websites auf Barrierefreiheit und legt offen, was automatisiertes Testen abdeckt und was nicht.

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